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Achtung flexible Verpackungen ab September nicht mehr recyclingfähig!


Ab September könnten flexible PE und PP Verpackungen, papierbasierte Verbunde und Polystyrol als nicht mehr recyclingfähig gelten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht Konsultationsverfahren zum neuen Mindeststandard. Verstehen, wissen, handeln! Der Einzelnachweis wird verpflichtend für bestimmte Verpackungen.

Dienstag, 04. Juli 2023 von 14 - 15.30 Uhr, Webseminar

Den neuen Entwurf des Mindeststandard verstehen, Folgen abschätzen, handeln und Einwände formulieren! Die Verpackungsexperten von TILISCO und Rechtsanwalt Frank Sieberger von ECOVIS KSO Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, führen Sie durch die relevanten geplanten Änderungen.

 

Bevor jedes Jahr Ende August der neue Mindeststandard, ohne Übergangsfristen wirksam wird, gibt es ca. fünf Wochen lang eine Konsultationsphase, in der die geplanten Änderungen veröffentlicht werden und die betroffenen Kreise zur Beteiligung aufgerufen sind.

Und diesmal gibt es sehr viele beteiligte und betroffene Unternehmen!

Geht es nach der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die das im Einvernehmen mit dem UBA plant, sind ab September alle flexiblen Verpackungen aus PP und PE nicht mehr recyclingfähig, genauso wenig wie auch alle Verpackungen aus Polystyrol sowie die faserbasierten Verbundverpackungen (Papier/Pappe/Karton (PPK) aus LVP). Zukünftig muss für all diese Fraktionen ein Einzelnachweis erstellt werden, der das hochwertige Recycling im Einzelfall belegt.

 

Der neue Entwurf schafft im Anhang 1 die Spalte 3b einfach ab, bzw. legt diese mit den Anforderungen aus 3c zusammen.

In der Spalte 3a gibt es mit mehr als 80% eine „gegebene“ Sortier- und Verwertungskapazitäten für das Verpackungsmaterial, in der Spalte 3c „nur im Einzelfall/marginal“ also weniger als 20%, so dass hier auch bisher schon für wenige Materialien (z.B. A-PET, außer für Flaschen) ein Einzelnachweis zum tatsächlichen Recycling erbracht werden musste. Die Spalte 3b war bisher als „begrenzt“ vorhanden, also Sortier- und Verwertungskapazitäten in einer breiten Range von knapp über 20% bis zu knapp unter 80%. Im neuen Entwurf sind alle Verpackungen mit einer Verwertungskapazität <80% nur noch „begrenzt / im Einzelfall“ in der neuen Spalte 3b zusammengefasst.  

 

Was bedeutet diese neue Regelung für die Inverkehrbringer? Zunächst einmal, dass alle bisherigen Zertifikate über die Recyclingfähigkeit ihre Gültigkeit verlieren!

 

Zusätzlich muss nun verpflichtend ein Einzelnachweis erbracht werden, der zusätzlich zu den Lizenzierungsgebühren weitere Kosten verursacht.

 

Die Unsicherheit wächst und es gibt zunehmend eine Unerfüllbarkeit der geforderten Ziele für die Inverkehrbringer.

 

Vor allem, es betrifft alle! Den Handel mit den Eigenmarken, genauso wie die Marken und es kann doch nicht in unser aller Interesse liegen, dass die Bemessung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen immer schwerer zu erlangen ist.

 

Noch läuft das Konsultationsverfahren und es besteht die Gelegenheit berechtigte Einwände gegen den neuen Entwurf zu formulieren.

 

Verstehen, wissen, handeln! Diesen Dreiklang bieten wir Ihnen an, inklusive der Vorformulierung eines Einwands an die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

 

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