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TILISCO Info-Letter: Juli 2021

 

  • Shell-Urteil: Klimaschutz gerichtlich angeordnet. Gilt dies auch für Verpackungsunternehmen?
  • Mogelpackung Nivea: (Keine) Mogelpackung von Nivea: Es muss klar differenziert werden!
  • To Go Verpackungen: Biokunststoffe sind keine Alternative!
  • FachPack 2021: TILISCO ist mit einem eigenen Stand dabei!
Shell-Urteil für maximalen Klimaschutz!
 
"Der Forderung, dass Shell bis 2030 seine Emissionen um 45 Prozent im Vergleich zu 2019 senken soll - und zwar nicht nur die eigenen, sondern auch die seiner Kunden (der Fluggesellschaften, der Autofahrer an den Tankstellen und der Hausbesitzer, die mit Öl und Gas heizen) - hat das Gericht in Den Haag vollumfänglich entsprochen.

Es ist weltweit das erste Urteil, dass ein Unternehmen konkret zu Emissionsreduktionen verpflichtet!

Mit dem Shell- Urteil geben die Richter einen klaren Hinweis darauf, dass auch die Unternehmen für die Einhaltung der Klimaziele verantwortlich sind. Es ist zwar weitestgehend klar, dass Staaten die politischen Ziele kaum ohne entsprechende Verpflichtungen der Industrie erreichen können, nur wird jetzt deutlich, dass diese für das Erreichen auch haftbar gemacht werden können.

Das bedeutet, dass sich Unternehmen, die sich in ihren Nachhaltigkeitsberichten oder in der Außenkommunikation zu weitreichenden Zielen verpflichten, diese nun einklagbar auch einlösen müssen. Reine Lippenbekenntnisse, Nachhaltigkeit als Trend oder als Marketingversprechen, weil es gerade „in“ ist, wird zukünftig zum Risiko. Das gilt genauso, wenn Unternehmen eine scheinbar einfache Unterschrift bei populären Organisationen wie Ellen MacArthur tätigen, ohne zu wissen, was auf sie zukommt oder überhaupt in der Lage zu sein, die damit verbundenen ehrgeizigen Ziele auch erreichen zu können.
Das besondere Augenmerk ist auf den Umstand zu richten, dass Shell verpflichtet wurde, die CO2 Ziele gegenüber seinen Kunden in einer sogenannten „Best-Effort-Verpflichtung“ durchzusetzen. Das Unternehmen muss also sein Bestmöglichstes tun, um seine Abnehmer ebenfalls zu mehr Anstrengungen für einen besseren Klimaschutz zu bewegen. Man darf gespannt sein, ob es weitere Konzerne geben wird, bei denen den Klagen der Klimaschützer nun durch Gerichte in ähnlicher Weise entsprochen wird und auch, wann das erste, auch global tätige, Verpackungsunternehmen darunter ist.

Wir erneuern an dieser Stelle gerne unsere immerwährende Empfehlung: Setzen Sie auf ehrliche und transparente Kommunikation sowie mess- und belegbare Ziele Ihrer Nachhaltigkeitsbemühungen.
 
 
 
(Keine) Mogelpackung von Nivea: Es muss klar differenziert werden!
 
Das von der Verbraucherzentrale Hamburg jüngst veröffentlichte Beispiel einer vermeintlichen Mogelpackung für das Produkt „Nivea Hand Creme Intensive Pflege“ ist definitiv keine! Offenbar hatten auch einige Fachzeitschriften diese Mitteilung ungeprüft übernommen.
Eine Mogelpackung ist klar definiert. Sie liegt vor, wenn für den Verbraucher nicht sichtbar, bei gleichbleibendem Preis, die Füllmenge bei weitgehend gleicher Verpackung reduziert wird und der Verbraucher somit über die wahre Menge getäuscht wird.
Bei Nivea handelt es sich um einen klassischen Re-Launch, also eine Neuauflage mit verändertem Design und in diesem Fall ganz konkret und deutlich um eine Packmitteländerung, von einer Flasche zu einer Tube. In diesem Zuge ist es legitim, die Füllmengen anzupassen, auch mit dem Ziel, eine Preiserhöhung zu erreichen, um gestiegenen Rohstoff- und Packmittelkosten gerecht zu werden sowie die Profitabilität des Produktes zu sichern.
Es gibt tatsächlich viele Mogelpackungen und wir als TILISCO unterstützen immer die Bestrebungen der Verbraucherzentrale diese Mogeleien aufzudecken und anzuprangern, aber in diesem Fall ist die Verwendung des Begriffs völlig falsch.
Leider hat die Verbraucherzentrale zugunsten einer eigenen starken Schlagzeile, den falschen Vorwurf der Mogelpackung erhoben. Unternehmen müssen sich einem harten Preiskampf unterwerfen und haben in der Positionierung im Handel häufig nur die Möglichkeit höhere Preise über einen entsprechenden Relaunch zu erzielen. Ein Phänomen, das in nächster Zeit angesichts stark steigender Rohstoffpreise, sicherlich auch bei weiteren Produkten zu beobachten sein wird.

 

 

Einwegkunststoffverbotsverordnung: Biobasierte Kunststoffe sind keine Alternative!
 
Anfang Juli trat das Verbot in Kraft und setzt damit Artikel 5 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904) um.
Das Verbot betrifft Produkte wie Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff. Auch To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) sollen nicht mehr auf den Markt kommen.
Die Begründung der Bundesregierung ist folgende: „Viel zu oft landen Einwegprodukte aus Kunststoff in Parks, auf öffentlichen Plätzen und Straßen. Durch ihre Langlebigkeit verschmutzen sie dauerhaft die Böden und stören das natürliche Leben. Nach den ersten Ergebnissen einer Studie des Verbands kommunaler Unternehmen machen die bald verbotenen Produkte zehn Prozent in manchen Fällen sogar 20 Prozent des gesamten Abfalls im öffentlichen Raum aus. Der überwiegende Anteil stammt dabei aus dem To-Go-Konsum.“

Aus dieser Sichtweise bilden auch biobasierte Kunststoffe keine Handlungsalternative, denn die verrotten genauso langsam wie fossile Kunststoffe in der Umwelt. Die Politik setzt hiermit ein klares Zeichen für Mehrwegverpackungen als Alternative. Auch wenn sich das Verbot der biobasierten Kunststoffe bisher nur auf die Einwegprodukte beschränkt, so bleibt abzuwarten welche weiteren Maßnahmen folgen werden. Wir als TILISCO werden das weiterhin genau beobachten und Sie informieren.