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TILISCOS KOLUMNE – Der neue Mindeststandard. Klarer als je zuvor, oder?


Der neue Mindeststandard. Klarer als je zuvor, oder?

Pünktlich zum 1.9.2020 wurde der Mindeststandard von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) aktualisiert und nach der Genehmigung durch das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht. Dieses hochoffizielle Dokument ist längst die neue Bibel für den Verpackungsentwickler zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen.

Doch kann er den Erwartungen gerecht werden? Der Mindeststandard dient als Grundlage für tausende bereits ausgestellter Zertifikate, die bei Änderungen nun ihre Gültigkeit verlieren können, er bildet die Basis für teure und langfristige Investitionsentscheidungen und er ist sogar der Maßstab für etliche Kommunikations- und Marketingabteilungen, die ganz heiß auf jeden besseren Prozentpunkt in der Bewertung der Recyclingfähigkeit sind.

 

Die neuste Version ist insgesamt präziser geworden. Ein großes Dankeschön dafür! Es werden eindeutige KO-Kriterien festgelegt. Sind nämlich ein oder zwei der insgesamt drei Mindestkriterien nicht erfüllt, gilt die Verpackung als nicht recyclingfähig, also 0%. Das betrifft weiterhin z.B. Verpackungen aus Holz, etwa für Camembert oder solche aus dem Biopolymer PLA.

Ebenfalls neu ist, dass exakt formuliert wird, dass sich die maximale Recyclingfähigkeit am für ein Recycling verfügbaren Wertstoffgehalt der Gesamtverpackung orientiert. Es wird jetzt explizit nach Verpackungstypen und dem Werkstoff der Hauptkomponente unterschieden. Das Vorhandensein einer Recyclinginfrastruktur über Fraktionsnummern wird nun in drei Spalten qualitativ unterteilt. Die Zuordnung zu den einzelnen Stoffströmen ist jetzt zwar präziser möglich, gleichzeitig gibt es nun „Ausweichfraktionen“, die, je nach Sortierer, unterschiedlich bedient werden können. Schon 2019 in einem Satz erwähnt, aber jetzt deutlich erweitert, ist die Möglichkeit, dass die Dualen Systeme die Recyclingfähigkeit einzelner Stofffraktionen durch den sogenannten Einzelnachweis belegen können. Voraussetzung ist der Nachweis eines hochwertigen werkstofflichen Recyclings sowie die detaillierte Dokumentation der jeweiligen Mengen. Unter dieser Beschränkung wurde bspw. die neue Kategorie „sonstige PET Verpackungen“ eingeführt.

Auf Nachfrage stellt sich allerdings heraus, dass einige Duale Systeme sich dieser Verantwortung, weder bewusst sind noch genau wissen, wie sie das umsetzen sollen.

Der Mindeststandard ist präziser, gut, aber leider nicht verständlicher geworden. Viele wichtige Hinweise verstecken sich in Fußnoten und Querverweisen. Wir haben die beiden Versionen alt gegen neu bewertet und stellen uns gerne als Sparringspartner für Fragen und Diskussionen zur Verfügung.

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TILISCOS Kolumne im PackReport 09/2020
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